ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Wanda Bunk, KreARTives – im folgenden Auftragnehmerin genannt – die diese auf dem Gebiet der Grafikdienstleistungen für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
2. Gegenstand des Vertrages Urheber und Nutzungsrechte
2.1.
Die Arbeiten, hierzu gehören auch Konzepte, Gestaltungsentwürfe und Präsentationen, sind als persönliche und geistige Schöpfung der Auftragnehmerin durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dessen Regelungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.2.
Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten, wie auch die Prüfung der kennzeichen-rechtlichen oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwertbarkeit der Arbeiten ist nicht Gegenstand des Vertrages und unterfällt allein der Verantwortung des Auftraggebers.
2.3.
Die Arbeiten, ausgenommen für den Auftraggeber gestaltete
PowerPoint-Präsentationen, dürfen ohne ausdrückliche
Zustimmung der Auftragnehmerin weder im Original noch
bei der Reproduktion verändert werden.
2.4.
Sofern an den Leistungen der Auftragnehmerin Urheber oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden diese im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber übertragen. Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart bestimmen sich nach dem Vertragszweck. Ebenso werden alle in Erfüllung des Auftrages von Dritten erworbenen Rechte an den Auftraggeber übertragen.
2.5.
Die Nutzungsrechte an Arbeiten gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
3. Eigentum an Entwürfen und Daten
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte übertragen. Das Eigentum wird nicht übertragen.
4. Vergütung, Fälligkeit
4.1.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung für die Erstellung, Bearbeitung und Änderung von Grafiken, Logos und Präsentationen auf der Grundlage von Stundenhonorar. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.2.
Die Vergütung ist mit Abnahme der Arbeit durch den
Auftraggeber fällig und ohne Abzug zu zahlen. Ist
die Arbeit in Teilen abzuliefern, so ist die Vergütung
für jeden Teil bei der Lieferung zu entrichten.
Bei Aufträgen die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken oder bei denen die Auftragnehmerin
finanziell in Vorleistung zu treten hat, sind Abschlagszahlungen
der Gesamtvergütung zu zahlen, in Höhe von
50% bei Auftragserteilung und 50% nach Abnahme der Arbeit.
4.3.
Zusatzleistungen, wie über die vereinbarten Korrekturläufe
hinausgehende Korrekturen, Erarbeitung weiterer Entwürfe
oder Produktionsüberwachung, werden nach Zeitaufwand
gesondert berechnet.
4.4.
Auslagen, wie beispielsweise für Rechte an Bildern
oder spezielle Materialien sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrages erfolgen, trägt der Auftraggeber.
5. Abnahme
5.1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeit verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht.
5.2
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme der Arbeit. Diese gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht binnen 14 Tagen ab Versand der entsprechenden Dateien auf elektronischem Weg oder Übergabe des Datenträgers mit den jeweiligen Daten an ein Transportunternehmen als fehlerhaft oder vertragswidrig schriftlich rügt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1.
Vom Auftraggeber beizubringende Inhalte und Vorlagen
sind in elektronisch verwertbarer Form vorzulegen. Werden
Vorlagen in anderer Form geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten
gesondert zu vergüten. Ist kein Zeitpunkt vereinbart,
zu dem die Daten zur Verfügung zu stellen sind,
sind diese der Auftragnehmerin innerhalb von 10 Tagen
ab Unterzeichnung des Auftrages durch den Auftraggeber
vorzulegen.
6.2.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist, eventuell bestehende Urheberrechts- und Copyrightrechte überprüft hat und notwendige Erlaubnisse zur Verwendung eingeholt hat.
6.3.
Mit Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen und
Präsentationen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit von Bild und Text und es entfällt
jede Haftung der Auftragnehmerin.
6.4.
Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verhalten beruhen, für das der Auftraggeber die Verantwortung trägt.
7. Gewährleistung
Der Anspruch des Auftraggebers wegen Mangel der Arbeit ist auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung die vereinbarte Vergütung herab zu setzten oder vom Vertrag zurück zu treten.
8. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
9. Haftung
9.1.
Die Auftragnehmerin haftet für entstandene Schäden z.B. an vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet die Auftragnehmerin bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.
9.2.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Eine darüber hinaus gehende Haftung für Erfüllungsgehilfen besteht nicht.
9.3.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung
des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt
die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung, es sei denn, die Auftragnehmerin trifft ein
Auswahlverschulden. Die Auftragnehmerin tritt in diesen
Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
10. Schlussbestimmungen
10.1.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende Regelung, die einer dem Willen der Parteien entsprechenden Vereinbarung zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Zweckes am ehesten entspricht.
10.2.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz der Auftragnehmerin.
10.3.
Sofern nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
Wunstorf, August 2024